Die Durchführung und Organisation von Sicherheits- und Arbeitsschutzunterweisungen liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Arbeitgebers / Unternehmers.
Im Unternehmen werden diese Unterweisungen häufig von eigenen, fachkundigen Mitarbeitenden übernommen, die sie zusätzlich zu ihren eigentlichen Aufgaben vorbereiten und durchführen.
Beauftragt ein Arbeitgeber externe Fachkräfte oder Institutionen mit der Durchführung von Unterweisungen, kann davon ausgegangen werden, dass diese die notwendigen Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie Normen und Normenänderungen systematisch sichten und auswerten.
Auf dieser Grundlage prüfen sie geeignete Umsetzungsmöglichkeiten und bereiten die Ergebnisse in Form von fachlichen Informationen, Anforderungen und Praxisbeispielen themenspezifisch auf. Diese Inhalte werden anschließend didaktisch aufbereitet und in Unterweisungen oder Fachseminaren anschaulich in Text, Bild und anhand praktischer Beispiele vermittelt.
Die „Unterweisungspflicht der Beschäftigten“ ergibt sich aus:
Eine EFK ist, wer nach DIN VDE 0105 - 100 und DIN VDE 1000 - 10 die nachstehende Aufzählung nachweisen kann, wie:
Wer als EFK ist, bestimmt der Arbeitgeber oder eine von ihm bestellte VEFK.
(EFK = Elektrofachkraft, VEFK = verantwortliche Elektrofachkraft)
Wer als EFK arbeitet, muss fachlich stets auf dem aktuellen Stand sein. Beim Arbeiten an elektrischen Anlagen gibt es elektrische Gefährdungen, auf die eine EFK vorbereitet sein muss.
Die DIN VDE 1000 - 10 besagt klar, dass die Befähigung als EFK nicht mehr gegeben ist, wenn sich EFK,s von der Arbeit an elektrischen Anlagen abwenden und über einen längeren Zeitraum elektrofremde Tätigkeiten aufnehmen.
Die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention - Unterweisung der Versicherten § 4" fordert, dass Beschäftigte (auch EFK,s) mindestens 1 x pro Jahr unterwiesen werden müssen.
Eine EFK mit der besten Berufsausbildung und Erfahrungen ist nicht automatisch für alle zum Berufsbild gehörenden Tätigkeiten qualifiziert.
EFK,s sind in ihrem Wirkungsumfeld Führungskräfte und sollten den Zusammenhang zwischen Weisungsrecht, Verantwortung und Haftung kennen.
Dennoch sollte jede EFK sich selbst, sowie anderen, stets nachweisen können, warum sie / er beispielsweise diese und nicht eine andere Herangehensweise für das Arbeiten an elektrischen Anlagen und Maschinen vertreten hat:
Dabei kann es vorkommen, dass fehlende fachliche Auslegungen von „Kleinigkeiten“ leicht übersehen werden können, da die meisten Erfahrungen vom Normalfall ausgehen.
Überschätzt die EFK seine Erfahrungen, kommt es zu Unfällen.
Für den Selbstanspruch zum Thema „Arbeiten an elektrischen Anlagen und Maschinen“ sollte jeder Teilnehmer aus dieser Unterweisung:
Solide Fachkenntnisse und ein solides Wissen über die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für die Arbeit an elektrischen Anlagen lassen elektrische Unfälle nicht entstehen.